Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Organisatorische Regelungen
1.1. Geltungsbereich

Diese AGB regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Schreinerei Mischabel AG (folgend kurz SMAG genannt) und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrages. Alle Leistungen der SMAG erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB's.
Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen der SMAG und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2. Grundlagen, Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
-   Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»
 
2. Projektierung
2.1. Entwurfsplanung, Projektierungsplanung

Die Kosten für Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen.

2.2. Urheberrechte

Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Ausführungsbeschriebe des schriftlichen Angebotes der SMAG bleiben dessen Eigentum, sofern nicht anderweitig vereinbart. Diese dürfen nicht an Dritte weitergereicht werden. Vor allem bezieht sich dies auf die Preisangaben. Wird der offerierenden SMAG der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlagen zurückzugeben.

2.3. Projektstudien / Designstudien

Von der SMAG auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.

2.4. Fachplanung (Detailplanung)

Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der Überprüfung durch die SMAG. Die SMAG übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Fachplanung.
 
3. Angebot
3.1. Gültigkeit Angebot

Die Gültigkeit für Offerten der SMAG beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist.

3.2. Teuerung

Ein Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex, BfS / Gleitpreisformel nach KBOB wird grundsätzlich vereinbart.
 
4. Werkvertrag, Bestellung
4.1. Bestellungsänderung

Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat die SMAG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren.

4.2. Regiearbeiten

Regiearbeiten sind Arbeiten, die nicht im Angebotspreis (Einheitspreise) enthalten sind. Für die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Regiearbeiten dürfen ohne ausdrücklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgeführt werden, sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben.

4.3. Rückbehalt

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist die SMAG berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.

4.4. Rücktritt

Wird die SAMG innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z.B. Zahlungen, Forderungen, Planungsunterlagen, etc.) nicht sichergestellt, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
 
5. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen
5.1. Einheitspreis

Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position. Werden die Gesamtmengen um mehr als 20% verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren.
Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive MwSt. ausgewiesen.

5.2. Kostendach

Das Kostendach definiert den Betrag, der ohne Freigabe des Werkvertragspartners/Besteller nicht überschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen für Arbeit und Material.

5.3. Zahlungskonditionen

Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, sind grundsätzlich folgende Teilzahlungen fällig:
-   30 % bei Vertragsabschluss
-   30 % bei Montagebereitschaft
-   30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
-   10 % nach Abnahme des Werkes (Schlussrechnungsstellung, Restbetrag)

5.4. Abzüge

Abzüge dürfen nur gemacht werden, wenn diese schriftlich bei Vertragsabschluss festgehalten worden sind.
Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

5.5. Zahlungspflicht

Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

5.6. Verzugszins

Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 7 % auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.
 
6. Ausführung, Produktion, Montage

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), Anlehnung Norm SIA 241 - 118/241 Schreinerarbeiten, SIA 343 - 118/343 Türen/Tore

6.1. Inbegriffene Leistungen

-   Einmaliger Einbau und Einregulierung.
-   Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 Türen
 
6.2. Nicht inbegriffene Leistungen

-   Abklärungen und Gesuche für bewilligungspflichtige Ausführungen
-   Zusätzlich gewünschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster
-   Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
-   auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten würden)
-   zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht bekannt waren oder erkannt werden konnten
-   Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen, Vorgewerken oder überschrittener Rohbaumasstoleranzen.
-   Service- und Wartungsleistungen
-   Zusätzliche Arbeitsgänge wie z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig.

6.3. Ausführungstermine

Die Pflicht der SMAG zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben bei der SMAG voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat die SMAG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.

6.4. Organisation der Baustelle

Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen.

6.5. Einbau und Baumontage

Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter- bez. überschritten werden (SIA180).

6.6. Bauseitige Verzögerungen

Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.

6.7. Höhere Macht

Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder Verzögerung der Lieferkette, für die die SMAG nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zur Verzögerung der Fertigstellung führen, kann die SMAG nicht haftbar gemacht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt.

6.8. Unvorhergesehene Einflüsse

Die SMAG hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn sie am Verzug kein Verschulden trifft und sie die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.

6.9. Naturprodukte

Naturprodukte verfügen über unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen (Struktur / Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien.
-   Massivholz
-   Furnier, furnierte Werkstücke
-   Naturstein

6.10. Materialwahl, Bemusterung

Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern.

6.11. Gesamterscheinung der Fronten

Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfüllen müssen.

6.12. Gerüste/Aufzug

Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüste, Baukräne, Aufzüge zu stellen. Dies kann auf Wunsch durch die SMAG mit Verrechnung organisiert werden.

6.13. Zugang

Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Ebenfalls ist für Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen.

6.14. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe

Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Bestellers, die SMAG darauf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten der Bauherrschaft / Bestellers.
Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann die SMAG nicht haftbar gemacht werden.

7. Bauabnahme und Mängel
7.1. Prüfpflicht

Abnahme aller von der SMAG ausgeführten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein der SMAG abzunehmen.
Nimmt der Besteller das Werk nicht in der vorgegebenen oder vereinbarten Zeit ab, gilt dies als abgenommen.

7.2. Mängel

Mängel sind der SMAG innert 5 Tagen als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

7.3. Gefahrenübergang

Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.

7.4. Mängelbehebung

Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
-   Instandstellung (Reparatur)
-   Preisnachlass (Minderung)
-   Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)

8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme. (Datum der Abnahme)
-   5 Jahre Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2).
-   2 Jahre Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) für alle Mängel
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
-   Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
-   Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
-   Mängel in der für die SMAG vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
-   Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
-   Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw.


9. Nutzung und Wartung
9.1. Bedienungsanleitungen

Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft/Besteller nach der Bauabnahme, spätestens mit der Schlussrechnung auf expliziten Wunsch übergeben.

9.2. Inbetriebnahme

Für die korrekte Inbetriebnahme des Werkes ist der Besteller gegenüber Mietern oder Käufern zuständig.

9.3. Nutzung

Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere für die korrekte Einhaltung der vorgenannten Bedienungsanleitungen, sowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.

9.4. Wartung und Service

Die Bauherrschaft/Besteller ist für die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich.


10. Datenschutz
10.1. Datenschutz Grundsatz

Die SMAG verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten. Der Kunde behandelt alle Informationen, die er von der SMAG erhält, streng vertraulich. Aus Gründen der Sicherheit sind, im Interesse des Bestellers durch alle Beteiligten und wo angebracht, sämtliche schriftlichen Dokumente sowie Hard- und Software vor Zugriff Dritter zu schützen. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, ist die SMAG berechtigt, den Kunden als Referenz gegenüber potenziellen Kunden zu verwenden.

10.2. Besondere Bestimmungen

Der Besteller ist einverstanden, dass die SMAG das Produkt oder die Dienstleistung als Referenz auf diversen Plattformen für Marketingzwecke publiziert.


11. Gerichtstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen der SMAG und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
Der Gerichtsstand befindet sich in VISP VS.

Schreinerei Mischabel AG, Aktualisiert: Juni 2024